Monatstip Februar 2005
Änderungskündigung im
Arbeitsrecht
I.
Grundsätze
Eine
Änderungskündigung liegt vor, wenn der Kernbereich des
Arbeitsverhältnisses einseitig durch den Arbeitgeber geändert wird. Dies
ist der Fall, wenn einseitig die Arbeitszeit oder die Vergütung verringert
oder dem Arbeitnehmer geringerwertige Aufgaben übertragen werden sollen.
Die
Änderungskündigung ist eine normale Kündigung, die als ordentliche
(fristgemäß) oder außerordentliche (fristlose) Kündigung erklärt werden
kann.
Die
Änderungskündigung besteht damit aus 2 Elementen:
1.
Kündigungserklärung und
2.
Angebot zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen
II.
Kündigungserklärung
Die
Änderungskündigung bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform.
Ebenfalls gelten die gesetzlichen Kündigungsschutztatbestände:
- §
9 MuschG (Kündigung einer Schwangeren nur mit Zustimmung der
Arbeitsschutzbehörde)
- §
85 SGB IX (Kündigung schwerbehinderter AN nur mit Zustimmung des
Integrationsamtes)
- §
2 ArbeitsplatzschutzG (ArbPlSchG - ordentliche Kündigung während
Grundwehrdienstzeit und
Wehrübungen unzulässig)
- §
15 KSchG (betrifft nur ordentliche Kündigung von
Betriebsratsmitgliedern,
Mitgliedern Jugend- und Auszubildendenvertretung,
Mitgliedern Schwerbehindertenvertretung,
Wahlvorstand und Wahlbewerber)
- §
17 KSchG (Massenentlassungen ab 10 % oder mind. 25 AN bezogen auf die
Betriebsgröße der BzS GmbH sind anzeigepflichtig gegenüber der
BA)
- §
613a IV BGB (Kündigungsschutz wegen Betriebsübergangs)
- §
102 I BetrVG (Anhörung des Betriebsrates)
Weiterhin müssen alle Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung vorliegen.
Insbesondere sind auch bei einer Änderungskündigung die gesetzlichen und
vertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten.
III.
Kündigungsgründe
Die
Änderungskündigung ist wirksam, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen
sozial gerechtfertigt und die angebotene Tätigkeit für den Arbeitnehmer
zumutbar ist.
Die
Änderungskündigung ist personenbedingt, verhaltensbedingt oder
betriebsbedingt möglich.
Eine
Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist nur wirksam, wenn ansonsten eine
Betriebsstilllegung droht. Abzustellen ist dabei auf die wirtschaftliche
Lage eines Gesamtbetriebs nicht nur eines Teiles davon.
Inhalt
des Änderungsangebotes kann nach neuer Rechtsprechung auch die Umwandlung
eines unbefristeten in ein befristetes Arbeitverhältnis sein.
Eine
nachträgliche Befristung durch eine Änderungskündigung ist nur zulässig,
wenn die Voraussetzungen des Teilzeit/BefristungsG (TzBfG) vorliegen.
Verstößt das Änderungsangebot gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (= alle
vergleichbaren Arbeitnehmer müssen grundsätzlich gleich behandelt werden)
ist die Änderungskündigung unwirksam.
Auch
bei der Änderungskündigung ist eine Sozialauswahl durchzuführen.
Jedoch
finden die betrieblichen Auswahlrichtlinien für die Sozialauswahl bei der
Änderungs-kündigung keine Anwendung, da § 2 S. 1 KSchG nicht auf § 1 IV
KSchG verweist. Das Arbeits- gericht ist damit in seiner Prüfung der
Sozialauswahl nicht auf die grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt.
Dies
hat zur Folge, daß schon geringfügige Verstöße gegen die Sozialauswahl die
Änderungskündigung unwirksam machen können.
IV.
Beteiligung des Betriebsrates
Der
Betriebsrat muß vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört werden.
Wenn
mit der Änderungskündigung zugleich eine Versetzung oder Umgruppierung
durchgesetzt werden soll, hat der Betriebsrat zusätzlich bezüglich der
Versetzung oder der Umgruppierung zustimmen.
Dem
Betriebsrat müssen unbedingt die Kündigungsgründe und das Änderungsangebot
mitgeteilt werden und zwar in der Form wie es der Arbeitnehmer erhalten
hat.
Bei
Änderung des Angebotes ist die Betriebsratsanhörung zu wiederholen. Bei
Übergang von einer Änderungs- zur Beendigungskündigung ist der Betriebsrat
ebenfalls erneut anzuhören.
V.
Verhalten des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Änderungskündigung
Der
Arbeitnehmer hat nach Ausspruch einer Änderungskündigung 3 Möglichkeiten:
1. vorbehaltlose Annahme des
Änderungsangebotes
2. Änderungsangebot ganz
ablehnen
3. Änderungsangebot unter
Vorbehalt annehmen
1.
Annahme des Angebotes
Die
vertragliche Änderung gilt uneingeschränkt. Das Arbeitsverhältnis richtet
sich ausschließlich nach den geänderten Bedingungen.
2.
Ablehnung des Angebotes
Damit
wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung. Der
Arbeitnehmer kann nur eine Kündigungsschutzklage erheben. Es besteht für
den Arbeitnehmer dann das Risiko, daß er durch eine wirksame Kündigung
seinen Arbeitsplatz verliert.
3.
Annahme des Angebotes unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG
Der
Änderungsvertrag wird wirksam mit der Bedingung, daß das Gericht nicht die
Unwirksamkeit der geänderten Vertragsbedingungen festgestellt.
Die
Erklärung des Vorbehaltes muß innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der
Änderungskündigung gegenüber dem Arbeitgeber zugehen.
Weiterhin muß der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der
Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wird die Klagefrist
versäumt, ist die Änderungskündigung wirksam. Wird die Vorbehaltsfrist
versäumt, wandelt sich die Änderungskündigung in eine
Beendigungskündigung.
Obsiegt
der Arbeitgeber im Änderungsschutzverfahren, besteht der Änderungsvertrag
fort. Obsiegt der Arbeitnehmer, besteht der alte Arbeitsvertrag weiter.
Nach
Erklärung des Vorbehaltes muß der Arbeitnehmer mindestens bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Gerichtsverfahrens zu den geänderten
Bedingungen arbeiten.
Wenn
Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie direkt mit mir
Kontakt
aufnehmen.
Bis
demnächst
Ihr
Rechtsanwalt
Andreas
Marr