Monatstip März 2005
Schutz vor ungerechtfertigter Erhöhung der Energiepreise
Wie der Presse
der vergangenen Wochen zu entnehmen war, ist nun auf Initiative des
Thüringer Wirtschaftsministeriums auch gegen die Stadtwerke Saalfeld GmbH ein
kartellrechtliches Verfahren eingeleitet worden.
Dies sollte für
die vielen Kunden der Stadtwerke eine Bestätigung sein, die Ihnen
zustehenden Rechte wahrzunehmen und gegen die Gaspreiserhöhungen
vorzugehen..
Wie einer
Geschäftsführer der Stadtwerke Saalfeld in der OTZ berichtete sind die
Preiserhöhungen allein auf die gestiegenen Netznutzungsentgelte
zurückzuführen, die die Stadtwerke leider an ihre Kunden weitergeben
müssen.
In diesem
Zusammenhang wird auch gern das Märchen von der Koppelung der Gaspreise an
die Ölpreise erzählt. Tatsächlich ist es jedoch so, daß im letzten Jahr
die Importpreise für Gas um durchschnittlich 6,4 % zurückgegangen sind.
Da ja in
letzter Zeit sowieso alles teurer wird, wollten sich die Verantwortlichen
der Stadtwerke diesem allgemeinen Trend nicht widersetzen und erhöhten
ebenfalls kräftig die die Preise insbesondere für Gas.
Wenn nun viele
Kunden resigniert sagen, daß wird schon so stimmen und gegen die
Stadtwerke habe man doch sowieso keine Chance, gibt eine Vorschrift des
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) allen Betroffenen eine wirksamen Handhabe
gegen diese Preistreiberei.
§ 315 BGB
besagt, daß dem Kunden insbesondere bei Energielieferungsverträgen das
Recht zusteht, die Zahlung einer Preiserhöhung solange zu verweigern, bis
das Energieunternehmen seine nachvollziehbaren Kalkulationsgrundlagen
vorlegt, aus denen sich die Notwendigkeit einer Preiserhöhung ergibt.
Diese sog.
Billigkeitseinrede des § 315 BGB führt dazu, daß der erhöhte
Zahlungsbetrag nicht fällig wird. Das Energieunternehmen ist daher nicht
berechtigt Mahnungen zu verschicken oder - was bei vielen Kunden Panik
auslöst - eine Sperrandrohung und Versorgungseinstellung (zu gut deutsch:
den Hahn zudrehen) durchzuführen.
Viele Kunden,
die sich bereits mit Musterbriefen der Verbraucherzentralen an die
Stadtwerke Saalfeld gewandt haben, bekamen ein inhaltsleeres
Formularschreiben als Antwort, das schlichtweg als falsch zu bewerten ist.
Nur um den
Kunden Angst einzujagen, schreiben die Stadtwerke Saalfeld darin, daß kein
Recht nach § 315 BGB besteht, den Erhöhungsbetrag zurückzuhalten. Dies
allein entspricht nicht der Wahrheit und steht im Widerspruch zu
zahlreichen Urteilen des BGH (Bundesgerichtshof), der den Kunden genau
dieses Recht aus § 315 BGB einräumt.
Weiterhin wird
in dem Schreiben - entgegen jeder vertretbaren Rechtsauffassung -
behauptet, daß keine Rechte aus § 315 BGB bestehen, wenn der Kunde einen
sog. Sondertarif bei den Stadtwerken Saalfeld gewählt hat. Zur Begründung
wird ein angebliches Urteil des OLG Karlsruhe angeführt.
Das in diesem
Zusammenhang angeführte Urteil des OLG Karlsruhe aus dem Jahr 2004 befaßte
sich mit einem komplett gegenteiligen Verfahren. Dem Verfahren lag der
Streit zweier Energieunternehmen zugrunde, von denen sich eines auf § 315
berufen hatte. Das OLG Karlsruhe winkte jedoch ab und entschied, daß das
Recht aus § 315 BGB für die Verbraucher vorbehalten sei.
Man sollte sich
also nicht von etwaigen Drohschreiben der Stadtwerke davon abhalten, seine
begründeten Rechte wahrzunehmen. Denn Ziel und Zweck dieser
Formularschreiben und Mahnungen der Stadtwerke ist einzig und allein, der Versuch, die
Kunden dazu zu bringen auf ihre Rechte zu verzichten.
Nebenbei bemerkt
machen sich die Verantwortlichen der Stadtwerke Saalfeld auch strafbar,
wenn sie mit der Androhung der Versorgungseinstellung versuchen,
ungerechtfertigte Ansprüche durchzusetzen.
Für alle Kunden, die bisher noch nicht gegen die Erhöhung
der Gaspreise vorgegangen sind, ist hier ein Anschreiben, das man mit
seinen persönlichen Daten vervollständigt an den Versorger schicken kann,
um sich gegen die Erhöhung wirksam zur Wehr zu setzen.
Quelle: Verbraucherzentrale
Absender
Adresse des Energieversorgers
entsprechend letzter Abrechnung
(Ort, Datum)
Kundennummer:
Vertragsnummer (sofern vorhanden):
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie beabsichtigen eine einseitige
Erhöhung der Entgelte für meinen Gasbezug. Bitte weisen Sie mir Ihre
Berechtigung zu einseitigen Preisanpassungen nach. Darüber hinaus erachte
ich die von Ihnen angekündigte Gaspreiserhöhung als unbillig gemäß § 315
BGB.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir die
Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch
nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer
Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Bis Sie diesen Nachweis erbracht
haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter
Zugrundelegung der bisherigen Preise. Die Preiserhöhung bezahle ich nicht.
Weil der Einwand der Unbilligkeit
die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von
Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Ich weise Sie auch darauf hin,
dass die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung nur die Begleichung fälliger
Beträge abdeckt. Darüber hinausgehende Abbuchungen sind damit nicht
zulässig.
Wie Ihnen sicher bekannt ist, ergibt
sich aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBGasV, dass die für den Kunden immer mit einem
Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt
werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den
Einwand der Unbilligkeit die Frage der Berechtigung gerade offen ist, ist
schon die Androhung der Versorgungseinstellung im Rahmen der geltenden
Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.
Auf das Urteil des BGH vom
30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 zu § 30 AVBV weise ich hin. Künftige
Zahlungen werden nur auf die offenen Hauptforderungen entsprechend der
bisherigen Preise geleistet, eine anderweitige Verrechnung nach § 367 BGB
ist demnach ausgeschlossen.
Ich erkläre hiermit ausdrücklich,
dass ich künftige Abschlagszahlungen nur unter dem Vorbehalt zahle, auch
deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, um eventuelle
Überzahlungen zurückzufordern.
Den Erhalt dieses Schreibens teilen
Sie mir bitte kurzfristig schriftlich mit.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Wenn
Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie direkt mit mir
Kontakt
aufnehmen.
Bis
demnächst
Ihr
Rechtsanwalt
Andreas
Marr