Andreas Marr

Fachanwalt für Sozialrecht

 

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Monatstip März 2005

Schutz vor ungerechtfertigter Erhöhung der Energiepreise

Wie der Presse der vergangenen Wochen zu entnehmen war, ist nun auf Initiative des Thüringer Wirtschaftsministeriums auch gegen die Stadtwerke Saalfeld GmbH ein kartellrechtliches Verfahren eingeleitet worden.

Dies sollte für die vielen Kunden der Stadtwerke eine Bestätigung sein, die Ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen und gegen die Gaspreiserhöhungen vorzugehen..

Wie einer Geschäftsführer der Stadtwerke Saalfeld in der OTZ berichtete sind die Preiserhöhungen allein auf die gestiegenen Netznutzungsentgelte zurückzuführen, die die Stadtwerke leider an ihre Kunden weitergeben müssen.

In diesem Zusammenhang wird auch gern das Märchen von der Koppelung der Gaspreise an die Ölpreise erzählt. Tatsächlich ist es jedoch so, daß im letzten Jahr die Importpreise für Gas um durchschnittlich 6,4 % zurückgegangen sind.

Da ja in letzter Zeit sowieso alles teurer wird, wollten sich die Verantwortlichen der Stadtwerke diesem allgemeinen Trend nicht widersetzen und erhöhten ebenfalls kräftig die  die Preise insbesondere für Gas.

Wenn nun viele Kunden resigniert sagen, daß wird schon so stimmen und gegen die Stadtwerke habe man doch sowieso keine Chance, gibt eine Vorschrift des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) allen Betroffenen eine wirksamen Handhabe gegen diese Preistreiberei.

§ 315 BGB besagt, daß dem Kunden insbesondere bei Energielieferungsverträgen das Recht zusteht, die Zahlung einer Preiserhöhung solange zu verweigern, bis das Energieunternehmen seine nachvollziehbaren Kalkulationsgrundlagen vorlegt, aus denen sich die Notwendigkeit einer Preiserhöhung ergibt.

Diese sog. Billigkeitseinrede des § 315 BGB führt dazu, daß der erhöhte Zahlungsbetrag nicht fällig wird. Das Energieunternehmen ist daher nicht berechtigt Mahnungen zu verschicken oder - was bei vielen Kunden Panik auslöst - eine Sperrandrohung und Versorgungseinstellung (zu gut deutsch: den Hahn zudrehen) durchzuführen.

Viele Kunden, die sich bereits mit Musterbriefen der Verbraucherzentralen an die Stadtwerke Saalfeld gewandt haben, bekamen ein inhaltsleeres Formularschreiben als Antwort, das schlichtweg als falsch zu bewerten ist.

Nur um den Kunden Angst einzujagen, schreiben die Stadtwerke Saalfeld darin, daß kein Recht nach § 315 BGB besteht, den Erhöhungsbetrag zurückzuhalten. Dies allein entspricht nicht der Wahrheit und steht im Widerspruch zu zahlreichen Urteilen des BGH (Bundesgerichtshof), der den Kunden genau dieses Recht aus § 315 BGB einräumt.

Weiterhin wird in dem Schreiben - entgegen jeder vertretbaren Rechtsauffassung - behauptet, daß keine Rechte aus § 315 BGB bestehen, wenn der Kunde einen sog. Sondertarif bei den Stadtwerken Saalfeld gewählt hat. Zur Begründung wird ein angebliches Urteil des OLG Karlsruhe angeführt.

Das in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des OLG Karlsruhe aus dem Jahr 2004 befaßte sich mit einem komplett gegenteiligen Verfahren. Dem Verfahren lag der Streit zweier Energieunternehmen zugrunde, von denen sich eines auf § 315 berufen hatte. Das OLG Karlsruhe winkte jedoch ab und entschied, daß das Recht aus § 315 BGB für die Verbraucher vorbehalten sei.

Man sollte sich also nicht von etwaigen Drohschreiben der Stadtwerke davon abhalten, seine begründeten Rechte wahrzunehmen. Denn Ziel und Zweck dieser Formularschreiben und Mahnungen der Stadtwerke ist einzig und allein, der Versuch, die Kunden dazu zu bringen auf ihre Rechte zu verzichten.

Nebenbei bemerkt machen sich die Verantwortlichen der Stadtwerke Saalfeld auch strafbar, wenn sie mit der Androhung der Versorgungseinstellung versuchen, ungerechtfertigte Ansprüche durchzusetzen.

Für alle Kunden, die bisher noch nicht gegen die Erhöhung der Gaspreise vorgegangen sind, ist hier ein Anschreiben, das man mit seinen persönlichen Daten vervollständigt an den Versorger schicken kann, um sich gegen die Erhöhung wirksam zur Wehr zu setzen.

Quelle: Verbraucherzentrale

 

 

Absender

Adresse des Energieversorgers

entsprechend letzter Abrechnung

(Ort, Datum)

Kundennummer:

Vertragsnummer (sofern vorhanden):

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie beabsichtigen eine einseitige Erhöhung der Entgelte für meinen Gasbezug. Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zu einseitigen Preisanpassungen nach. Darüber hinaus erachte ich die von Ihnen angekündigte Gaspreiserhöhung als unbillig gemäß § 315 BGB.

Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise. Die Preiserhöhung bezahle ich nicht.

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Ich weise Sie auch darauf hin, dass die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung nur die Begleichung fälliger Beträge abdeckt. Darüber hinausgehende Abbuchungen sind damit nicht zulässig.

Wie Ihnen sicher bekannt ist, ergibt sich aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBGasV, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Frage der Berechtigung gerade offen ist, ist schon die Androhung der Versorgungseinstellung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.

Auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 zu § 30 AVBV weise ich hin. Künftige Zahlungen werden nur auf die offenen Hauptforderungen entsprechend der bisherigen Preise geleistet, eine anderweitige Verrechnung nach § 367 BGB ist demnach ausgeschlossen.

Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich künftige Abschlagszahlungen nur unter dem Vorbehalt zahle, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, um eventuelle Überzahlungen zurückzufordern.

Den Erhalt dieses Schreibens teilen Sie mir bitte kurzfristig schriftlich mit.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

 

 

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie direkt mit mir Kontakt aufnehmen.

 

Bis demnächst

Ihr Rechtsanwalt

Andreas Marr