Andreas Marr

Fachanwalt für Sozialrecht

 

Willkommen

Werdegang

Philosophie

Rechtsgebiete

Monatstips

Kontakt

Veranstaltungen

Jobs

Links

Disclaimer

Impressum

Monatstip April 2005

Vorsicht beim Gebrauchtwagenkauf

 
Der aktuelle Rechtstip beschäftigt sich mit der Frage, wann ein Händler das gesetzliche Gewährleistungsrecht ausschließen kann. Dazu gibt es eine neue und weitreichende Entscheidung des BGH.

Grundsätzliches:

Ein gebrauchtes Fahrzeug können Sie als Privatperson entweder von einer Privatperson oder einem gewerblichen Händler kaufen.

Dabei steht Ihnen als Käufer in beiden Fällen ein Gewährleistungsrecht von 2 Jahren zu. Sollte es innerhalb dieser Zeit zu Mängeln kommen, muß der Verkäufer diesen Mangel auf seine Kosten beheben.

Das Gesetz gewährt dem Verkäufer von gebrauchten Sachen aber die Möglichkeit, die Gewährleistungszeit zu kürzen. Danach können gewerbliche Verkäufer die Gewährleistungszeit auf 1 Jahr verkürzen, Privatverkäufer können die Gewährleistung auch ganz ausschließen.

Diese Verkürzung muß natürlich mit dem Käufer vereinbart werden. In Kaufverträgen ist häufig die Formulierung zu lesen:

"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluß der Gewährleistung".

Bei Verkauf Privat - Privat ist diese Klausel gültig. Bei einem Kauf vom Autohaus oder Gebrauchtwagenhändler ist diese Klausel unwirksam und Sie haben weiterhin ihre Gewährleistungsrechte.

Da gewerbliche Fahrzeugverkäufer die Gewährleistung nicht ausschließen können, werden gebrauchte Fahrzeuge oftmals in Form des "Agenturgeschäfts" verkauft. Dies bedeutet, daß der Händler das Fahrzeug nur im Namen einer Privatperson verkauft. Sozusagen als Vermittler tätig wird.

Alte Rechtslage:

Bisher ist der überwiegende Teil der Justiz verbraucherfreundlich davon ausgegangen, daß es sich bei dieser Form des Verkaufs um eine Umgehung des im BGB geregelten Verbrauchsgüterkaufs handelt. Vereinfacht ausgedrückt:  Damit konnte auch hier der Händler die Gewährleistung nicht ausschließen. Er muss sich so behandeln lassen, als sei er selbst der Verkäufer. Begründet wurde dies mit einer Auslegung des Gesetzeswortlauts.

Neue Rechtslage:

Diese generelle Meinung lässt sich nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.1.2005  (Az.: VIII ZR 175/04) nicht mehr halten.

Auch in dem vom BGH entschiedenen Fall ist der Händler nur als Vermittler aufgetreten und hat die Gewährleistung ausgeschlossen.

Der BGH sagt nun:

"Gewerbliche Agenturverträge über den Verkauf von beweglichen Sachen Privater an Verbraucher können nicht generell als Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden."

Dies bedeutet, daß solche Agenturgeschäfte grundsätzlich gültig sind. Zukünftig werden also die gewerblichen Händler verstärkt die Möglichkeit nutzen, auf diesem Weg die Gewährleistung ganz auszuschließen.

Weiter führt der BGH aus:

"Im Einzelfall kann jedoch eine Umgehung des für den Verbrauchsgüterkauf bezweckten Verbraucherschutzes anzunehmen sein, wenn das Agenturgeschäft mißbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern. Dafür ist entscheidend, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufs zwischen dem bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs und dem Fahrzeughändler verteilt sind."

Mit anderen Worten: Wenn der Händler das Risiko des Verkaufs ganz allein trägt, ist es auch sein eigenes Geschäft und er kann die Gewährleistung nicht ausschließen.

Nach dem Urteil des BGH liegt dies vor, wenn im Kaufvertrag als Verkäufer eine Privatperson auftritt, der Kaufvertrag vom Verkäufer im Auftrag (i.A.) unterschrieben wird und ein Gewährleistungsausschluß vereinbart wird.

 

Konsequenzen:

Was bedeutet das jetzt für Sie als Käufer?

Sollten Sie ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler kaufen wollen, kontrollieren Sie ganz genau den Kaufvertrag, ob darin ein Gewährleistungsausschluss vereinbart ist.

Was bedeutet das jetzt für Sie als gewerblicher Händler?

Es steht Ihnen frei, diese Möglichkeit zu nutzen, um so auch Uralt-Fahrzeuge kostengünstig an den Mann zu bringen. Damit verringern Sie natürlich auch Ihr wirtschaftliches Risiko.

 

Zusammenfassung:

Verkauft ein Händler ein gebrauchtes Fahrzeug an einen Privatmann, so kann er nach neuester Rechtsprechung die Gewährleistung ganz ausschließen, wenn er nur als Vermittler auftritt. Verkauft der Händler auf alleiniges Risiko, so kann er auch weiterhin die Gewährleistung nicht ausschließen.

 

Tip für Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler

Und noch ein Tip für alle Selbstständigen und Freiberufler, die ihr Fahrzeug an Privat verkaufen wollen:

Auch hier scheint sich die Rechtsmeinung langsam zu ändern. Bisher ist man überwiegend davon ausgegangen, daß es sich auch bei diesem Personenkreis um Unternehmer im Sinne des Verbrauchsgüterkaufrechts handelt. Würde beispielsweise der Arzt sein Arztfahrzeug verkaufen, könnte er die Gewährleistung nicht ausschließen.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg fällt der oben genannte Personenkreis aber nicht grundsätzlich unter diesen weiten Unternehmerbegriff. Begründet wurde dies damit, das auf beiden Seiten "Laien" beteiligt sind. Dies heißt, dass auch der Handwerker sein Betriebsfahrzeug mit Gewährleistungsausschluss an einen Privaten verkaufen kann.

Lediglich Profihändler dürfen bei eigenen Geschäften die Gewährleistung nicht ausschließen.

Beachten Sie bitte, daß diese Aussagen nur sehr generell gehalten sind. Es bedarf immer einer Einzelfallentscheidung.