Der aktuelle Rechtstip beschäftigt sich mit der Frage, wann ein Händler das
gesetzliche Gewährleistungsrecht ausschließen kann. Dazu gibt es eine neue und
weitreichende Entscheidung des BGH.
Grundsätzliches:
Ein gebrauchtes Fahrzeug können Sie als Privatperson entweder von einer
Privatperson oder einem gewerblichen Händler kaufen.
Dabei steht Ihnen als Käufer in beiden Fällen ein Gewährleistungsrecht von 2
Jahren zu. Sollte es innerhalb dieser Zeit zu Mängeln kommen, muß der Verkäufer
diesen Mangel auf seine Kosten beheben.
Das Gesetz gewährt dem Verkäufer von gebrauchten Sachen aber die Möglichkeit,
die Gewährleistungszeit zu kürzen. Danach können gewerbliche Verkäufer die
Gewährleistungszeit auf 1 Jahr verkürzen, Privatverkäufer können die
Gewährleistung auch ganz ausschließen.
Diese Verkürzung muß natürlich mit dem Käufer vereinbart werden. In
Kaufverträgen ist häufig die Formulierung zu lesen:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluß der Gewährleistung".
Bei Verkauf Privat - Privat ist diese Klausel gültig. Bei einem Kauf vom
Autohaus oder Gebrauchtwagenhändler ist diese Klausel unwirksam und Sie haben
weiterhin ihre Gewährleistungsrechte.
Da gewerbliche Fahrzeugverkäufer die Gewährleistung nicht ausschließen können,
werden gebrauchte Fahrzeuge oftmals in Form des "Agenturgeschäfts" verkauft.
Dies bedeutet, daß der Händler das Fahrzeug nur im Namen einer Privatperson
verkauft. Sozusagen als Vermittler tätig wird.
Alte Rechtslage:
Bisher ist der überwiegende Teil der Justiz verbraucherfreundlich davon
ausgegangen, daß es sich bei dieser Form des Verkaufs um eine Umgehung des im
BGB geregelten Verbrauchsgüterkaufs handelt. Vereinfacht ausgedrückt: Damit
konnte auch hier der Händler die Gewährleistung nicht ausschließen. Er muss sich
so behandeln lassen, als sei er selbst der Verkäufer. Begründet wurde dies mit
einer Auslegung des Gesetzeswortlauts.
Neue Rechtslage:
Diese generelle Meinung lässt sich nach einem aktuellen Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.1.2005 (Az.: VIII ZR 175/04) nicht mehr halten.
Auch in dem vom BGH entschiedenen Fall ist der Händler nur als Vermittler
aufgetreten und hat die Gewährleistung ausgeschlossen.
Der BGH sagt nun:
"Gewerbliche Agenturverträge über den Verkauf von beweglichen Sachen Privater an
Verbraucher können nicht generell als Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs.
1 Satz 2 BGB angesehen werden."
Dies bedeutet, daß solche Agenturgeschäfte grundsätzlich gültig sind. Zukünftig
werden also die gewerblichen Händler verstärkt die Möglichkeit nutzen, auf
diesem Weg die Gewährleistung ganz auszuschließen.
Weiter führt der BGH aus:
"Im Einzelfall kann jedoch eine Umgehung des für den Verbrauchsgüterkauf
bezweckten Verbraucherschutzes anzunehmen sein, wenn das Agenturgeschäft
mißbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft
des Unternehmers zu verschleiern. Dafür ist entscheidend, wie bei
wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufs
zwischen dem bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs und dem Fahrzeughändler
verteilt sind."
Mit anderen Worten: Wenn der Händler das Risiko des Verkaufs ganz allein trägt,
ist es auch sein eigenes Geschäft und er kann die Gewährleistung nicht
ausschließen.
Nach dem Urteil des BGH liegt dies vor, wenn im Kaufvertrag als Verkäufer eine
Privatperson auftritt, der Kaufvertrag vom Verkäufer im Auftrag (i.A.)
unterschrieben wird und ein Gewährleistungsausschluß vereinbart wird.
Konsequenzen:
Was bedeutet das jetzt für Sie als Käufer?
Sollten Sie ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler kaufen wollen,
kontrollieren Sie ganz genau den Kaufvertrag, ob darin ein
Gewährleistungsausschluss vereinbart ist.
Was bedeutet das jetzt für Sie als gewerblicher Händler?
Es steht Ihnen frei, diese Möglichkeit zu nutzen, um so auch Uralt-Fahrzeuge
kostengünstig an den Mann zu bringen. Damit verringern Sie natürlich auch Ihr
wirtschaftliches Risiko.
Zusammenfassung:
Verkauft ein Händler ein gebrauchtes Fahrzeug an einen Privatmann, so kann er
nach neuester Rechtsprechung die Gewährleistung ganz ausschließen, wenn er nur
als Vermittler auftritt. Verkauft der Händler auf alleiniges Risiko, so kann er
auch weiterhin die Gewährleistung nicht ausschließen.
Tip für Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler
Und noch ein Tip für alle Selbstständigen und Freiberufler, die ihr Fahrzeug an
Privat verkaufen wollen:
Auch hier scheint sich die Rechtsmeinung langsam zu ändern. Bisher ist man
überwiegend davon ausgegangen, daß es sich auch bei diesem Personenkreis um
Unternehmer im Sinne des Verbrauchsgüterkaufrechts handelt. Würde beispielsweise
der Arzt sein Arztfahrzeug verkaufen, könnte er die Gewährleistung nicht
ausschließen.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg fällt der oben genannte
Personenkreis aber nicht grundsätzlich unter diesen weiten Unternehmerbegriff.
Begründet wurde dies damit, das auf beiden Seiten "Laien" beteiligt sind. Dies
heißt, dass auch der Handwerker sein Betriebsfahrzeug mit
Gewährleistungsausschluss an einen Privaten verkaufen kann.
Lediglich Profihändler dürfen bei eigenen Geschäften die Gewährleistung nicht
ausschließen.
Beachten Sie bitte, daß diese Aussagen nur sehr generell gehalten sind. Es
bedarf immer einer Einzelfallentscheidung.