Unter Ausschlußfristen versteht man im Arbeitsrecht vertragliche Klauseln, die
bestehende Rechte des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringen.
Häufig werden diese Klauseln auch als Verfallfristen, Verwirkungsfristen oder
Präklusivfristen bezeichnet.
Dies bedeutet, daß bei Untätigkeit des Arbeitnehmers mit Ablauf der in der
Ausschlußklausel geregelten Frist ein Rechtsverlust eintritt und z.B. der
Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaubsgeld verliert.
Häufig sind diese Klauseln im Arbeitsvertrag vereinbart und haben folgenden
Wortlaut:
einstufige Ausschlußfrist:
"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht
werden."
zweistufige Ausschlußfrist:
" Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche, die mit ihm in
Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich
geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht
innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung, ist dieser
innerhalb einer Frist von einem Monat einzuklagen. Verfristete Ansprüche sind
verfallen."
Bei der einstufigen Ausschlußfrist reicht eine schriftliche Anmeldung der
Ansprüche beim Arbeitgeber, wobei aus Nachweisgründen immer ein Einschreibebrief
verwendet werden sollte.
Bei der zweistufigen Ausschlußfrist muß nach Ablehnung oder Untätigkeit des
Arbeitsgebers eine arbeitsgerichtliche Klage erhoben werden, um den
Rechtsverlust zu verhindern.
Ausschlußfristen können außer im Arbeitsvertrag auch in einer
Betriebsvereinbarung (Vertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber) oder in
einem Tarifvertrag (Vertrag zwischen Arbeitgeber/Arbeitgeberverband und
Gewerkschaft) vereinbart sein.
Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag sind für alle Arbeitnehmer zugänglich
im Betrieb auszulegen oder auf Verlangen bereitzustellen ( § 8
Tarifvertragsgesetz, § 77 Betriebsverfassungsgesetz).
Welche Rechte werden von Ausschlußfristen erfaßt:
- nicht in einer Lohnabrechnung enthaltene Lohnansprüche
- Urlaubsgeld
- Feiertagslohn
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
- Übergangsgelder
- Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung
- Sozialplanansprüche
- Zeugnisanspruch
- Überstundenvergütung
Welche Rechte werden nicht durch eine Auschlußfrist erfaßt?
- Anspruch auf Beseitigung einer Abmahnung
- unbestritten in einer Abrechnung (Lohnzettel) enthaltende Ansprüche
- in einem gerichtlichen Vergleich aufgeführte Ansprüche
- gesetzlicher Mindesturlaub und Urlaubsabgeltung
Zur Fristlänge hat das Bundesarbeitsgericht angemerkt, daß eine Frist von
einem Monat eine Mindestfrist darstellt. Sollte also eine Ausschlußfrist von
weniger als einem Monate vereinbart sein, ist diese höchstwahrscheinlich
unwirksam.
In jedem Fall sollte sich ein Arbeitnehmer nicht von mündlichen Zusicherungen
des Arbeitgebers hinhalten lassen und unbedingt seine Ansprüche schriftlich beim
Arbeitgeber anmelden.
Andernfalls tritt die o.g. Folge ein und beispielsweise nicht abgerechnete
Lohnansprüche sind verfallen und damit unwiederbringlich verloren.
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Bis
demnächst
Ihr
Rechtsanwalt
Andreas
Marr