Andreas Marr

Fachanwalt für Sozialrecht

 

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Monatstip Mai 2005

 

arbeitsrechtliche Ausschlußfristen

 
Unter Ausschlußfristen versteht man im Arbeitsrecht vertragliche Klauseln, die bestehende Rechte des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringen.

Häufig werden diese Klauseln auch als Verfallfristen, Verwirkungsfristen oder Präklusivfristen bezeichnet.

Dies bedeutet, daß bei Untätigkeit des Arbeitnehmers mit Ablauf der in der Ausschlußklausel geregelten Frist ein Rechtsverlust eintritt und z.B. der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaubsgeld verliert.

Häufig sind diese Klauseln im Arbeitsvertrag vereinbart und haben folgenden Wortlaut:

 

einstufige Ausschlußfrist:

"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit  schriftlich geltend gemacht werden."

 

zweistufige Ausschlußfrist:

" Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche, die mit ihm in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung, ist dieser innerhalb einer Frist von einem Monat einzuklagen. Verfristete Ansprüche sind verfallen."

 

Bei der einstufigen Ausschlußfrist reicht eine schriftliche Anmeldung der Ansprüche beim Arbeitgeber, wobei aus Nachweisgründen immer ein Einschreibebrief verwendet werden sollte.

Bei der zweistufigen Ausschlußfrist muß nach Ablehnung oder Untätigkeit des Arbeitsgebers eine arbeitsgerichtliche Klage erhoben werden, um den Rechtsverlust zu verhindern.

Ausschlußfristen können außer im Arbeitsvertrag auch in einer Betriebsvereinbarung (Vertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber) oder in einem Tarifvertrag (Vertrag zwischen Arbeitgeber/Arbeitgeberverband und  Gewerkschaft) vereinbart sein.

Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag sind für alle Arbeitnehmer zugänglich im Betrieb auszulegen oder auf Verlangen bereitzustellen ( § 8 Tarifvertragsgesetz, § 77 Betriebsverfassungsgesetz).

 

Welche Rechte werden von Ausschlußfristen erfaßt:

- nicht in einer Lohnabrechnung enthaltene Lohnansprüche

- Urlaubsgeld

- Feiertagslohn

- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle

- Übergangsgelder

- Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung

- Sozialplanansprüche

- Zeugnisanspruch

- Überstundenvergütung

 

Welche Rechte werden nicht durch eine Auschlußfrist erfaßt?

- Anspruch auf Beseitigung einer Abmahnung

- unbestritten in einer Abrechnung (Lohnzettel) enthaltende Ansprüche

- in einem gerichtlichen Vergleich aufgeführte Ansprüche

- gesetzlicher Mindesturlaub und Urlaubsabgeltung

 

Zur Fristlänge hat das Bundesarbeitsgericht angemerkt, daß eine Frist von einem Monat eine Mindestfrist darstellt. Sollte also eine Ausschlußfrist von weniger als einem Monate vereinbart sein, ist diese höchstwahrscheinlich unwirksam.

In jedem Fall sollte sich ein Arbeitnehmer nicht von mündlichen Zusicherungen des Arbeitgebers hinhalten lassen und unbedingt seine Ansprüche schriftlich beim Arbeitgeber anmelden.

Andernfalls tritt die o.g. Folge ein und beispielsweise nicht abgerechnete Lohnansprüche sind verfallen und damit unwiederbringlich verloren.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie direkt mit mir Kontakt aufnehmen.

 

Bis demnächst

Ihr Rechtsanwalt

Andreas Marr