Monatstip Juli 2005
Ihre Rechte bei Reisemängeln
Alle Urlauber freuen sich jährlich auf den wohlverdienten Jahresurlaub. Da wiegt
es besonders schwer, wenn die erhoffte Erholung im Urlaub wegen Baulärm,
fehlendem Mehrblick, Ungeziefer und sonstigen Ärger und Streß ausbleibt.
Der Gesetzgeber hat den Massentourismus in Form der
Pauschalreisen unter besonderen Schutz gestellt. Das sog. Reiserecht ist
in den §§ 651a- 655e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Unter den Schutz des Reiserechtes fallen allerdings
nur die sog. Pauschalreisen. Bei einer Pauschalreise bietet der
Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen an (z.B. Flug,
Transfer Flughafen Hotel, Hotelaufenthalt). Dies trifft auf die meisten in
einem Reisebüro angebotenen Reisen zu.
Dagegen findet das Reiserecht keine Anwendung, wenn
nur Einzelleistungen erbracht werden (z.B.Vermietung einer Ferienwohnung).
Der
Reiseveranstalter muß die Leistung vertragsgemäß erbringen. Treten während
der Reise Mängel auf, haben Sie u.a. folgende Rechte:
- Minderung
des Reisepreises
-
Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Die Minderung
setzt voraus, daß Sie die Mängel rechtzeitig gegenüber der örtlichen
Reiseleitung - nicht dem Hotelmangement - am Urlaubsort angezeigt haben.
Zur Beweissicherung sollten Sie sich die Mängelanzeige und die Mängel
selbst schriftlich bestätigen lassen und zusätzlich Adressen von Zeugen
aufnehmen und Fotos machen.
Weiterhin müssen
Sie Ihre Ansprüche unbedingt innerhalb eines Monats nach Reiseende beim
Reiseveranstalter schriftlich angemeldet haben.
Für viele stellt
sich nun die Frage:
Wie hoch ist
mein Minderungsanspruch und welchen Betrag kann ich als Schadenersatz
verlangen ?
Für
Reisepreisminderungen hat das Landgericht Frankfurt a. Main die sog.
Frankfurter Tabelle für Reisepreisminderungen entwickelt. Diese Tabelle
ist zwar unverbindlich, wird jedoch von vielen Gerichten als Richtschnur
angesehen.
Der
Minderungsbetrag wird in Prozentsätzen des Gesamtreisepreises errechnet,
wobei unerhebliche Mängel außer Betracht bleiben.
Die Tabelle
unterteilt die Mängel in 4 Gruppen:
Gruppe I
Unterkunft
Gruppe II
Verpflegung
Gruppe III
Transport
Gruppe IV
Sonstiges
Liegen mehrere
Mängel vor, so werden die Prozentsätze entsprechend addiert.
Dabei sind die
jeweiligen Obergrenzen zu beachten:
Mängel der
Gruppe I (Unterkunft)
Obergrenzen:
Vollpension = 50 %; Halbpension = 62,5 %; Frühstück = 83,3%
Leistung/Mangel |
Prozent |
Anmerkung |
Abweichung von
dem gebuchten Objekt |
10-25 |
je nach
Entfernung |
Abweichende
örtliche Lage (Strandentfernung) |
5-15 |
|
Abweichende Art
der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow,
abweichendes Etage) |
5-10 |
|
Abweichende Art
der Zimmer |
|
|
|
20 |
|
|
25 |
|
|
20-25 |
Entscheidend,
ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen
gelegt werden |
|
20-30 |
Entscheidend,
ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen
gelegt werden |
Mängel in der
Ausstattung des Zimmers |
|
|
|
5-10 |
|
|
5-10 |
bei Zusage/je nach
Jahreszeit |
|
5-10 |
bei Zusage |
- fehlendes (eigenes)
Bad/WC
|
15-25 |
bei Buchung |
|
15 |
|
|
10 |
bei Buchung |
|
10-20 |
bei Zusage |
|
5 |
bei Zusage |
|
5-15 |
|
- Schäden (Risse,
Feuchtigkeit etc.)
|
10-50 |
|
|
10-50 |
|
Ausfall von
Versorgungseinrichtungen |
|
|
|
15 |
|
|
15 |
|
|
10-20 |
|
|
10 |
|
|
10-20 |
je nach Jahreszeit |
|
5-10 |
je nach Etage |
Service |
|
|
|
25 |
|
|
10-20 |
|
- ungenügender
Wäschewechsel (Bettzeug, Handtücher)
|
5-10 |
|
Beeinträchtigungen |
|
|
|
5-25 |
|
|
10-40 |
|
|
5-15 |
|
Fehlen der
(zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage) |
20-40 |
je nach Art der
Projektzusage(z. B. "Kururlaub") |
Mängel der Gruppe II (Verpflegung)
Obergrenzen: Vollpension = 50 %;
Halbpension = 37,5 %; Frühstück = 16,7 %
Leistung/Mangel |
Prozent |
Anmerkung |
Vollkommener Ausfall |
50 |
|
Inhaltliche Mängel |
|
|
|
5 |
|
- Nicht genügend warme Speisen
|
10 |
|
- Verdorbene (ungenießbare)
Speisen
|
20-30 |
|
Service |
|
|
- Selbstbedienung (statt Kellner)
|
10-15 |
|
|
5-15 |
|
|
10 |
|
|
5-10 |
|
- Verschmutztes Geschirr, Besteck
|
10-15 |
|
Fehlende Klimaanlage
im Speisesaal |
5-10 |
bei Zusage |
Mängel der Gruppe III (Transport)
Obergrenzen: Vollpension = 20 %;
Halbpension = 20 %; Frühstück = 20 %
Leistung/Mangel |
Prozent |
Anmerkung |
Zeitlich
verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus |
5 |
des
anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde |
Ausstattungsmängel |
|
|
|
10-15 |
|
- Erhebliche Abweichung vom
normalen Standard
|
5-10 |
|
Service |
|
|
|
5 |
|
- Fehlen der in der Flugklasse
üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.)
|
5 |
|
Auswechslung des
Transportmittels |
|
der auf
die Transportverzöge-
rung entfallende anteilige Reisepreis |
Fehlender Transfer
vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel |
|
Kosten
des Ersatztransport-
mittels |
Mängel der Gruppe IV (Sonstiges)
Obergrenzen: Vollpension = 30 %;
Halbpension = 30 %; Frühstück = 30 %
Leistung/Mangel |
Prozent |
Anmerkung |
Fehlender oder
verschmutzter Swimmingpool |
10-20 |
bei Zusage |
Fehlendes Hallenbad |
|
bei Zusage - soweit |
- bei vorhandenem Swimmingpool
|
10 |
nach Jahreszeit |
- bei nicht vorhandenem
Swimmingpool
|
20 |
benutzbar |
Fehlende Sauna |
5 |
bei Zusage |
Fehlender Tennisplatz |
5-10 |
bei Zusage |
Fehlendes Mini-Golf |
3-5 |
bei Zusage |
Fehlende Segelschule,
Surfschule, Tauchschule |
5-10 |
bei Zusage |
Fehlende Möglichkeit
zum Reiten |
5-10 |
bei Zusage |
Fehlende
Kinderbetreuung |
5-10 |
bei Zusage |
Unmöglichkeit des
Badens im Meer |
10-20 |
je nach
Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit |
Verschmutzter Strand |
10-20 |
bei Zusage |
Fehlende
Strandliegen, Sonnenschirme |
5-10 |
je nach
Ersatzmöglichkeit |
Fehlende Snack- oder
Strandbar |
0- 5 |
bei Zusage |
Fehlendes Restaurant
oder Supermarkt |
10-20 |
bei Zusage/je nach
Ausweichmöglichkeit |
|
0-5 |
|
|
10-20 |
|
Fehlende
Vergnügungseinrichtungen (Disco, Kino, Animateure) |
5-15 |
bei Zusage |
Fehlende Boutique
oder Ladenstraße |
0- 5 |
je nach
Ausweichmöglichkeit |
Ausfall von
Landausflügen bei Kreuzfahrten |
20-30 |
des anteiligen
Reisepreises je Tag des Landauslfuges |
Fehlende Reiseleitung |
|
|
|
0-5 |
|
|
10-20 |
|
- bei Studienreisen mit
wissenschaftlicher Führung
|
20-30 |
bei Zusage |
Zeitverlust durch
notwendigen Umzug |
|
anteiliger Reisepreis
für |
|
1/2 Tag |
|
|
1 Tag |
|
Die Höhe des Schadensersatzanspruch
wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bemißt sich nach den Umständen des
Einzelfalles, wobei das Maß der Urlaubsbeeinträchtigung, der Verschuldensgrad
des Reiseveranstalters, die Höhe des Reisepreises und die Höhe Ihres
Arbeitseinkommens eine Rolle spielt.
Als grobe Richtschnur kann man jedoch
einen Betrag von 72 € pro Tag und Person ansetzen.
Daneben können Sie natürlich auch alle
sonstigen Schäden ersetzt verlangen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer
schuldhaften Schlechtleistung des Reiseveranstalters entstehen.
So muß Ihnen der Reiseveranstalter sogar
Schmerzensgeld zahlen, wenn Sie aufgrund verdorbener Lebensmittel Ihren Urlaub
mit Schmerzen im Bett verbringen oder wenn Sie in der Hotellobby auf einer
Bananenschale ausrutschen und sich dabei ein Bein brechen.
Bei kleineren Reisemängeln zeigen sich die
Reiseveranstalter im Interesse der Kunden durchweg sehr kulant und
gewähren freiwillig eine Kostenerstattung.
Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie
größere Ansprüche angemeldet haben und der Reiseveranstalter Ihnen
einen Verrechnungsscheck über einen Minimalbetrag von 10-20 % Ihrer
Ansprüche zuschickt.
Wenn Sie diesen Scheck einlösen, erklären Sie
damit meistens einen stillschweigenden Verzicht auf alle weiteren
Ansprüche.
Speziell in diesen Fälle ist sofortiger Rat beim
Anwalt zu empfehlen.
Wenn
Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie direkt mit mir
Kontakt
aufnehmen.
Bis
demnächst
Ihr
Rechtsanwalt
Andreas
Marr