Andreas Marr

Fachanwalt für Sozialrecht

 

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Monatstip Juli 2005

Ihre Rechte bei Reisemängeln

Alle Urlauber freuen sich jährlich auf den wohlverdienten Jahresurlaub. Da wiegt es besonders schwer, wenn die erhoffte Erholung im Urlaub wegen Baulärm, fehlendem Mehrblick, Ungeziefer und sonstigen Ärger und Streß ausbleibt.

Der Gesetzgeber hat den Massentourismus in Form der Pauschalreisen unter besonderen Schutz gestellt. Das sog. Reiserecht ist in den §§ 651a- 655e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Unter den Schutz des Reiserechtes fallen allerdings nur die sog. Pauschalreisen. Bei einer Pauschalreise bietet der Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen an (z.B. Flug, Transfer Flughafen Hotel, Hotelaufenthalt). Dies trifft auf die meisten in einem Reisebüro angebotenen Reisen zu.

Dagegen findet das Reiserecht keine Anwendung, wenn nur Einzelleistungen erbracht werden (z.B.Vermietung einer Ferienwohnung).

Der Reiseveranstalter muß die Leistung vertragsgemäß erbringen. Treten während der Reise Mängel auf, haben Sie u.a. folgende Rechte:

- Minderung des Reisepreises

- Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Die Minderung setzt voraus, daß Sie die Mängel rechtzeitig gegenüber der örtlichen Reiseleitung - nicht dem Hotelmangement - am Urlaubsort angezeigt haben. Zur Beweissicherung sollten Sie sich die Mängelanzeige und die Mängel selbst schriftlich bestätigen lassen und zusätzlich Adressen von Zeugen aufnehmen und Fotos machen.

Weiterhin müssen Sie Ihre Ansprüche unbedingt innerhalb eines Monats nach Reiseende beim Reiseveranstalter schriftlich angemeldet haben.

Für viele stellt sich nun die Frage:

Wie hoch ist mein Minderungsanspruch und welchen Betrag kann ich als Schadenersatz verlangen ?

Für Reisepreisminderungen hat das Landgericht Frankfurt a. Main die sog. Frankfurter Tabelle für Reisepreisminderungen entwickelt. Diese Tabelle ist zwar unverbindlich, wird jedoch von vielen Gerichten als Richtschnur angesehen.

Der Minderungsbetrag wird in Prozentsätzen des Gesamtreisepreises errechnet, wobei unerhebliche Mängel außer Betracht bleiben.

Die Tabelle unterteilt die Mängel in 4 Gruppen:

Gruppe I   Unterkunft

Gruppe II  Verpflegung

Gruppe III Transport

Gruppe IV  Sonstiges

Liegen mehrere Mängel vor, so werden die Prozentsätze entsprechend addiert.

Dabei sind die jeweiligen Obergrenzen zu beachten:

 

Mängel der Gruppe I (Unterkunft)

Obergrenzen: Vollpension = 50 %; Halbpension = 62,5 %; Frühstück = 83,3%

                                                                                      

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung
Abweichung von dem gebuchten Objekt

10-25

je nach Entfernung
Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung)

5-15

 
Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Etage) 5-10  
Abweichende Art der Zimmer    
  • DZ statt EZ
20  
  • Dreibettzimmer statt EZ
25  
  • Dreibettzimmer statt DZ
20-25 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden
  • Vierbettzimmer statt DZ
20-30 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden
Mängel in der Ausstattung des Zimmers    
  • zu kleine Fläche
5-10  
  • fehlender Balkon
5-10 bei Zusage/je nach Jahreszeit
  • fehlender Meerblick
5-10 bei Zusage
  • fehlendes (eigenes) Bad/WC

15-25

bei Buchung
  • fehlendes (eigenes) WC
15  
  • fehlende (eigene) Dusche
10 bei Buchung
  • fehlende Klimaanlage
10-20 bei Zusage
  • fehlendes Radio/TV
5 bei Zusage
  • zu geringes Mobiliar
5-15  
  • Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)
10-50  
  • Ungeziefer
10-50  
Ausfall von Versorgungseinrichtungen    
  • Toilette
15  
  • Bad/Warmwasserboiler
15  
  • Stromausfall/Gasausfall
10-20  
  • Wasser
10  
  • Klimaanlage
10-20 je nach Jahreszeit
  • Fahrstuhl
5-10 je nach Etage
Service    
  • vollkommener Ausfall
25  
  • schlechte Reinigung
10-20  
  • ungenügender Wäschewechsel (Bettzeug, Handtücher)
5-10  
Beeinträchtigungen    
  • Lärm am Tage
5-25  
  • Lärm in der Nacht
10-40  
  • Gerüche
5-15  
Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage)

20-40

je nach Art der Projektzusage(z. B. "Kururlaub")

 

Mängel der Gruppe II (Verpflegung)

Obergrenzen: Vollpension = 50 %; Halbpension = 37,5 %; Frühstück = 16,7 %

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung
Vollkommener Ausfall 50  
Inhaltliche Mängel    
  • Eintöniger Speisezettel
5  
  • Nicht genügend warme Speisen
10  
  • Verdorbene (ungenießbare) Speisen
20-30  
Service    
  • Selbstbedienung (statt Kellner)
10-15  
  • Lange Wartezeiten
5-15  
  • Essen in Schichten
10  
  • Verschmutzte Tische
5-10  
  • Verschmutztes Geschirr, Besteck
10-15  
Fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5-10 bei Zusage

 

Mängel der Gruppe III (Transport)

Obergrenzen: Vollpension = 20 %; Halbpension = 20 %; Frühstück = 20 %

 

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung
Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5 des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde
Ausstattungsmängel    
  • Niedrigere Klasse
10-15  
  • Erhebliche Abweichung vom normalen Standard
5-10  
Service    
  • Verpflegung
5  
  • Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.)
5  
Auswechslung des Transportmittels   der auf die Transportverzöge-
rung entfallende anteilige Reisepreis
Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel   Kosten des Ersatztransport-
mittels

 

Mängel der Gruppe IV (Sonstiges)

Obergrenzen: Vollpension = 30 %; Halbpension = 30 %; Frühstück = 30 %

 

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung
Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 bei Zusage
Fehlendes Hallenbad   bei Zusage - soweit
  • bei vorhandenem Swimmingpool
10 nach Jahreszeit
  • bei nicht vorhandenem Swimmingpool
20 benutzbar
Fehlende Sauna 5 bei Zusage
Fehlender Tennisplatz 5-10 bei Zusage
Fehlendes Mini-Golf 3-5 bei Zusage
Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule 5-10 bei Zusage
Fehlende Möglichkeit zum Reiten 5-10 bei Zusage
Fehlende Kinderbetreuung 5-10 bei Zusage
Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20 je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit
Verschmutzter Strand 10-20 bei Zusage
Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 je nach Ersatzmöglichkeit
Fehlende Snack- oder Strandbar 0- 5 bei Zusage
Fehlendes Restaurant oder Supermarkt 10-20 bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit
  • bei Hotelverpflegung
0-5  
  • bei Selbstverpflegung
10-20  
Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Kino, Animateure) 5-15 bei Zusage
Fehlende Boutique oder Ladenstraße 0- 5 je nach Ausweichmöglichkeit
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen Reisepreises je Tag des Landauslfuges
Fehlende Reiseleitung    
  • bloße Organisation
0-5  
  • bei Besichtigungsreisen
10-20  
  • bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung
20-30 bei Zusage
Zeitverlust durch notwendigen Umzug   anteiliger Reisepreis für
  • im gleichen Hotel
1/2 Tag  
  • in anderes Hotel
1 Tag  

 

Die Höhe des Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bemißt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei das Maß der Urlaubsbeeinträchtigung, der Verschuldensgrad des Reiseveranstalters, die Höhe des Reisepreises und die Höhe Ihres Arbeitseinkommens eine Rolle spielt.

Als grobe Richtschnur kann man jedoch einen Betrag von 72 € pro Tag und Person ansetzen.

Daneben können Sie natürlich auch alle sonstigen Schäden ersetzt verlangen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer schuldhaften Schlechtleistung des Reiseveranstalters entstehen.

So muß Ihnen der Reiseveranstalter sogar Schmerzensgeld zahlen, wenn Sie aufgrund verdorbener Lebensmittel Ihren Urlaub mit Schmerzen im Bett verbringen oder wenn Sie in der Hotellobby auf einer Bananenschale ausrutschen und sich dabei ein Bein brechen.

Bei kleineren Reisemängeln zeigen sich die Reiseveranstalter im Interesse der Kunden durchweg sehr kulant und gewähren freiwillig eine Kostenerstattung.

Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie größere Ansprüche angemeldet haben und der Reiseveranstalter  Ihnen einen Verrechnungsscheck über einen Minimalbetrag von 10-20 % Ihrer Ansprüche zuschickt.

Wenn Sie diesen Scheck einlösen, erklären Sie damit meistens einen stillschweigenden Verzicht auf alle weiteren Ansprüche.

Speziell in diesen Fälle ist sofortiger Rat beim Anwalt zu empfehlen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie direkt mit mir Kontakt aufnehmen.

 

Bis demnächst

Ihr Rechtsanwalt

Andreas Marr