Andreas Marr

Fachanwalt für Sozialrecht

 

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Bundesgerichtshof stärkt Ehegattenrechte bei Bürgschaft, Schuldbeitritt und Mithaftung für gewerbliche Kredite

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat 2005 erneut bestätigt, daß Bürgschaften sittenwidrig und damit unwirksam sind, die für den Bürgen eine krasse finanzielle Überforderung darstellen.

Die Rechtsprechung des BGH ist auf alle Formen der Mithaftung für fremde Schulden anzuwenden (Bürgschaft, Schuldbeitritt, Mitdarlehensnehmer).

Bei der Bürgschaft handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit dem der Bürge erklärt,  für die Schulden eines anderen (Kreditnehmer) mit seinem gesamten Vermögen zu haften.

Bei einem Schuldbeitritt erklärt der Beitretende, daß er zusätzlich zum Kreditnehmer für alle Schulden - ebenfalls mit seinem gesamten Vermögen - haftet.

Auch die Mithaftung in einem Darlehensvertrag als Mitdarlehensnehmer kann sittenwidrig sein, wenn der Kreditbetrag tatsächlich in die Firma des Partners fließt und der Ehegatte keinen unmittelbaren Vorteil aus dem Darlehensvertrag erhält.

Achtung:

Bei einem Schuldbeitritt oder einer Mithaftung einer Privatperson zu einem Kreditvertrag muß eine schriftliche Belehrung der Bank über das gesetzliche Widerrufsrecht erfolgen. Wenn diese Widerrufsbelehrung nicht erfolgt, besteht ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht für den Verbraucher.

In der Praxis ist regelmäßig folgender Ablauf zu beobachten:

 

Der Ehemann nimmt einen geschäftlichen Kredit für sein Unternehmen auf, um den Betrag in seine Firma zu investieren. Da die Bank immer auf zahlreiche Sicherheiten besteht und die Kreditgewährung davon abhängig macht, wird regelmäßig die Ehefrau aufgefordert, eine Bürgschaft abzugeben oder mit als Darlehensnehmer den Vertrag unterzeichnen.

 

Eine krasse Überforderung liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Bürge aus seinem pfändbaren Nettoeinkommen nicht einmal die Zinslast aus den Schulden des Kreditvertrages aufbringen kann.

Als pfändbares Einkommen kommen nur monatliche Nettoeinkünfte oberhalb folgender Pfändungsfreigrenzen in Betracht: 

(aktueller Stand seit 01.07.2005)

 

- unverheiratete Personen ohne Kind                            990,- €

- Ehegatten ohne Kind                                              1360,- €          

- Ehegatten mit 1 Kind                                              1570,- €

- Ehegatten mit 2 Kindern                                          1770,- €

 

Weiter ist für die Sittenwidrigkeit der Verträge erforderlich, daß eine emotionale Verbundenheit zwischen dem Kreditnehmer und dem Mithaftenden vorliegt, wie z.B. zwischen Ehemann und Ehefrau.

In der Rechtsprechung ist aber auch anerkannt, daß eine emotionale Verbundenheit nicht nur zwischen Ehegatten, sondern auch bei Kindern, Eltern, Verlobten, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt. 

Rechtsfolge solcher sittenwidriger Verträge ist - beim Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen - immer die Nichtigkeit der Verträge.

Die Bank kann damit von dem Bürgen keine Zahlungen verlangen, wenn der Kreditnehmer zahlungsunfähig wird. Entsprechend ist eine mithaftende Ehefrau aus einem Darlehensvertrag für den gewerblichen Kredit des Ehemannes nicht haftbar.

Aber selbst wenn sich das Kreditinstitut über das gerichtliche Mahnverfahren einen Vollstreckungsbescheid besorgt haben sollte, was möglich ist, da vor Erlaß eines Vollstreckungsbescheides kein Richter den Sachverhalt geprüft hat, bestehen noch Erfolgsaussichten.

Zwar ist der Vollstreckungsbescheid ein Vollstreckungstitel aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden darf.

Es besteht jedoch die Möglichkeit diesen Vollstreckungstitel herauszuverlangen und auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung zu klagen, wenn das Mahnverfahren mißbräuchlich genutzt wurde, um einen Vollstreckungsbescheid zu erhalten.

 

BGH 25.1.05 AZ XI ZR 28/04

Sachverhalt:

Der Ehemann der beklagten Ehefrau hatte von der Klägerbank einen Kredit zur Unternehmensgründung aufgenommen. Die Ehefrau war arbeitslos und übernahm eine Bürgschaft. Die Ehefrau sollte etwa 2 Jahre nach der Unternehmensgründung eine leitende Position mit überdurchschnittlichen Jahresgehalt antreten. Vorher mußte der Geschäftsbetrieb wegen Insolvenz eingestellt werden. Der BGH entschied, daß der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig war und die Ehefrau keine Zahlungen an die Bank leisten mußte.

 

BGH 25.1.05 AZ: XI ZR 325/03

Sachverhalt:

Auch im zweiten Fall hatte die Ehefrau eine Bürgschaft über mehr als 350.000 DM für Geschäftskredite des Ehemannes aufgenommen. Das Unternehmen des Ehemannes scheiterte. Nachdem die Bank im Insolvenzverfahren leer ausging, wollte sie von der Ehefrau 350.000 DM aus der Bürgschaft haben. Kurz darauf schlossen das Ehepaar und die klagende Bank einen Kreditvertrag über 350.000 DM zur Ablösung noch bestehender Geschäftsschulden. Als das Ehepaar die Tilgungszahlungen für den Kredit einstellte, wollte die klagende Bank das Geld von der Ehefrau. Der BGH urteilte auch hier, daß die Bürgschaft und der anschließende Kreditvertrag sittenwidrig sind und die Ehefrau keine Zahlungen schuldete.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

 

 

RA Andreas Marr