Rechte von ALG
II Empfängern werden ab 2011 eingeschränkt
Die
Bundesregierung plant zahlreiche Änderung am SGB II (sog. Hartz IV).
Eine der bedeutendsten Änderungen wird die
Einschränkung der Überprüfungsmöglichkeit von älteren Bescheiden darstellen.
Bislang kann jeder Bescheid auch nach Ablauf
der Widerspruchsfrist bis zu 4 Jahre rückwirkend nochmals überprüft werden, um
bislang nicht gezahlte und tatsächlich zustehende Leistungen zu erhalten.
Dazu ist ein so genannter Überprüfungsantrag
nach § 44 SGB X notwendig.
Wenn der Überprüfungsantrag im Jahr 2010
gestellt wird, können noch alle Bescheide ab 2006 bis aktuell geprüft werden.
Mit der Neuregelung wird diese Überprüfungsfrist auf 1 Jahr einschränkt, so dass
mit einem Überprüfungsantrag, der erst im Jahr 2011 gestellt wird, nur noch die
Bescheide ab 2010 geprüft werden können.
Oftmals können höhere Leistungen wegen neuen
Entscheidungen der Rechtsprechung geltend gemacht werden. Auch sind viele ältere
Erstattungsbescheide aufzuheben und bereits gezahlte Leistungen wieder an die
Hilfeempfänger auszuzahlen. Besonders Sanktionsbescheide sind fehlerhaft, da die
Rechtsfolgenbelehrung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.
Bei der Bearbeitung der Hartz-IV- Leistungen
waren in den Jahren 2006 bis 2010 viele Rechtsfragen ungeklärt und dadurch viele
Bescheide fehlerhaft.
Besonders fehleranfällig waren nachfolgende
Bescheide:
·
Bescheide von Selbständigen wegen
fehlender Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen und fehlerhafter
Gewinnanrechnung
·
Aufhebungs- und
Erstattungsbescheide
·
Sanktionsbescheide
·
Bescheide zur Anrechnung von
Guthaben aus Betriebskosten-/ Heizkostenabrechnungen
·
Bescheide zur Ablehnung/
Bewilligung für Hauseigentümer wegen Heizkosten, Straßenausbau- und
Anschlussbeiträgen für Abwasser
·
Bescheide zur Kürzung der Kosten
der Unterkunft
·
Bescheide mit Anrechnung von
BAföG
·
Bescheide über Mietzuschuss für
Azubis mit Bafög, BAB und Ausbildungsgeld
Es wird daher dringend angeraten, aktuell einen
Antrag auf Überprüfung für alle Bescheide für den Zeitraum 2006 bis 2010 zu
stellen, um keine Rechtsverluste zu erleiden.
Aus der täglichen Erfahrung heraus als
Fachanwalt für Sozialrecht kann bestätigt werden, dass wegen dieser
Überprüfungsverfahren vierstellige Nachzahlungen keine Seltenheit sind.
Übrigens: Diese Nachzahlungsbeträge dürfen nicht auf die laufenden Leistungen
angerechnet werden, da sie eigentlich schon längst an die Hilfeempfänger hätten
ausgezahlt werden müssen.
Auf unsere Internetseite (www.RA-Marr.de)
können Sie kostenlos einen Überprüfungsantrag herunterladen und ausgefüllt der
ARGE SGB II zusenden. Bitte stellen Sie in jedem Fall den Zugang bei der Behörde
sicher.
Andreas Marr
Fachanwalt für Sozialrecht
Saalfeld