Andreas Marr

Fachanwalt für Sozialrecht

 

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Rechte von ALG II Empfängern werden ab 2011 eingeschränkt

 Die Bundesregierung plant zahlreiche Änderung am SGB II (sog. Hartz IV).

Eine der bedeutendsten Änderungen wird die Einschränkung der Überprüfungsmöglichkeit von älteren Bescheiden darstellen.

Bislang kann jeder Bescheid auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist bis zu 4 Jahre rückwirkend nochmals überprüft werden, um bislang nicht gezahlte und tatsächlich zustehende Leistungen zu erhalten. Dazu ist ein so genannter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X notwendig.

Wenn der Überprüfungsantrag im Jahr 2010 gestellt wird, können noch alle Bescheide ab 2006 bis aktuell geprüft werden. Mit der Neuregelung wird diese Überprüfungsfrist auf 1 Jahr einschränkt, so dass mit einem Überprüfungsantrag, der erst im Jahr 2011 gestellt wird, nur noch die Bescheide ab 2010 geprüft werden können.

Oftmals können höhere Leistungen wegen neuen Entscheidungen der Rechtsprechung geltend gemacht werden. Auch sind viele ältere Erstattungsbescheide aufzuheben und bereits gezahlte Leistungen wieder an die Hilfeempfänger auszuzahlen. Besonders Sanktionsbescheide sind fehlerhaft, da die Rechtsfolgenbelehrung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.

Bei der Bearbeitung der Hartz-IV- Leistungen waren in den Jahren 2006 bis 2010 viele Rechtsfragen ungeklärt und dadurch viele Bescheide fehlerhaft.

Besonders fehleranfällig waren nachfolgende Bescheide:

 

·         Bescheide von Selbständigen wegen fehlender Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen und fehlerhafter Gewinnanrechnung

·         Aufhebungs- und Erstattungsbescheide

·         Sanktionsbescheide

·         Bescheide zur Anrechnung von Guthaben aus Betriebskosten-/ Heizkostenabrechnungen

·         Bescheide zur Ablehnung/ Bewilligung für Hauseigentümer wegen Heizkosten, Straßenausbau- und Anschlussbeiträgen für Abwasser

·         Bescheide zur Kürzung der Kosten der Unterkunft

·         Bescheide mit Anrechnung von BAföG

·         Bescheide über Mietzuschuss für Azubis mit Bafög, BAB und Ausbildungsgeld

 

Es wird daher dringend angeraten, aktuell einen Antrag auf Überprüfung für alle Bescheide für den Zeitraum 2006 bis 2010 zu stellen, um keine Rechtsverluste zu erleiden.

 

Aus der täglichen Erfahrung heraus als Fachanwalt für Sozialrecht kann bestätigt werden, dass wegen dieser Überprüfungsverfahren vierstellige Nachzahlungen keine Seltenheit sind. Übrigens: Diese Nachzahlungsbeträge dürfen nicht auf die laufenden Leistungen angerechnet werden, da sie eigentlich schon längst an die Hilfeempfänger hätten ausgezahlt werden müssen.

 

Auf unsere Internetseite (www.RA-Marr.de) können Sie kostenlos einen Überprüfungsantrag herunterladen und ausgefüllt der ARGE SGB II zusenden. Bitte stellen Sie in jedem Fall den Zugang bei der Behörde sicher.

 

Andreas Marr

Fachanwalt für Sozialrecht

Saalfeld