Mit einer Patientenverfügung können Sie bereits jetzt
über Ihre medizinischen Behandlungswünsche für den Fall entscheiden, daß Sie
Ihren Willen aufgrund Ihrer körperlichen oder geistigen Situation nicht mehr
äußern können. Also sollten Sie in Zeiten geistiger und körperlicher Gesundheit
für den Fall der Gebrechlichkeit vorsorgen.
Dabei haben Sie die zwei Möglichkeiten:
- Behandlungsabbruch bei fehlender Aussicht auf Wiedergesundung oder
- Behandlungsfortführung mit medizinischer Maximalbehandlung
Beim Wunsch nach Behandlungsabbruch können Sie keine aktiven Eingriffe in
den Krankheitsprozeß verlangen.
In Deutschland stellt die aktive Sterbehilfe (gezielte Lebensverkürzung)
weiterhin für das handelnde medizinische Personal eine Straftat nach § 216 StGB
dar. Ein Arzt macht sich somit strafbar, wenn er aktiv eine Behandlung
durchführt, die zur Lebensverkürzung führt.
Deshalb ist es möglich, weitere Behandlungen auszuschließen, die ein
menschenwürdigen Weiterleben unzumutbar machen. Es besteht auch die Möglichkeit,
eine gezielte Schmerzlinderung mit dem Risiko der Lebensverkürzung
durchzuführen.
Beim Wunsch nach Behandlungsfortführung können Sie erklären, daß eine
medizinische Maximalbehandlung auch mit noch nicht zugelassenen Medikamenten und
noch nicht anerkannten Behandlungsmethoden durchgeführt werden soll.
Ihre Patientenverfügung (auch Patiententestament oder Patientenbrief genannt) ist für den Sie
behandelnden Arzt und das Pflegepersonal bindend, so daß er sich grundsätzlich nicht über Ihren
dokumentierten Willen hinwegsetzen kann.
Die Bundesärztekammer erklärt in den "Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit
Patientenverfügungen" :
"Patientenverfügungen sind dann verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete
Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, daß der Patient
sie nicht mehr gelten lassen will."
Auch von der Landesärztekammer Thüringen wurde die Verbindlichkeit von
Patientenverfügungen anerkannt.
Wenn Sie z.B. in Ihrer Verfügung eine künstliche Ernährung durch Magensonde
ausgeschlossen haben, kann der Arzt nicht grundlos trotzdem einen
solchen Eingriff vornehmen.
Bei bestehenden Grunderkrankungen sollten diese und der mögliche
Krankheitsverlauf in die Verfügung unbedingt aufgenommen werden, um die
Verbindlichkeit der Patientenverfügung sicherzustellen.
Die Patientenverfügung ist ein probates Mittel für die Betroffenen gegen das
Schreckgespenst "künstliche Lebensverlängerung um jeden Preis"
vorzugehen. Vielfach bestehen bei fehlender Heilungsaussicht die verständlichen
Befürchtungen, monate- oder jahrelang nur noch von medizinischen Geräten am
Leben gehalten zu werden.
Die Patientenverfügung ist an keine besondere Form vor. Auch wenn die
Patientenverfügung häufig fälschlicherweise als "Patiententestament" bezeichnet
wird, so stellt sie kein Testament dar und
unterliegt auch nicht den strengen Formzwängen der Testamente.
Da die Patientenverfügung Ihren Behandlungswillen dokumentieren soll, ist es zu
empfehlen, diesen schriftlich festzuhalten, damit Ihre
Angehörigen im Ernstfall diese Verfügung dem Arzt oder Pflegepersonal vorlegen
können.
Denn ohne Patientenverfügung können Ihre Angehörigen keine wirksame Entscheidung
über Ihre Behandlungsmethoden treffen.
Damit Arzt oder Pflegepersonal keinen Zweifel an der Richtigkeit und
Glaubwürdigkeit Ihrer Patientenverfügung haben, sollten 1-2 Zeugen mit ihrer
Unterschrift dafür zeichnen, daß Ihr Wille ordnungsgemäß in der Urkunde
enthalten ist und Sie die nötige Einsichtsfähigkeit für eine solche Erklärung
besitzen.
Ihre eigene Unterschrift sowie die Unterschriften Ihrer Zeugen sollten Sie
jährlich erneuern lassen, um zu bekunden, daß der
Inhalt der Verfügung noch Ihrem wirklichen Willen entspricht. Bei Veränderung
Ihres Gesundheitszustandes ist es zu empfehlen, die Patientenverfügung
inhaltlich an den jeweiligen Krankheitsverlauf anzupassen.
Zum Thema Aufbewahrung ist anzumerken, daß unbedingt sichergestellt
werden muß, daß Ihr behandelnder Arzt Ihre Patientenverfügung auch tatsächlich
erhält. Empfehlenswert ist es, jedem Angehörigen und Ihrem Hausarzt eine Abschrift der
Verfügung zu überlassen. Zusätzlich sollten Sie in Ihrer Geldbörse einen Hinweis
auf Ihre Patientenverfügung ständig bei sich tragen.
Wenn Sie Ihren Behandlungswillen ändern sollten, können Sie ihre Verfügung
jederzeit widerrufen, ohne an Formvorschriften gebunden zu sein. Es ist sogar
möglich eine Patientenverfügung noch am Krankenbett durch eine bloße
Kopfbewegung zu
widerrufen.
Als Inhaber einer Patientenverfügung brauchen Sie keine Angst davor zu haben,
daß Ihnen aufgrund der Verfügung im Rahmen einer Notfallbehandlung
Nachteile entstehen. Die Patientenverfügung ist zu diesem Zeitpunkt nicht
verbindlich, da die medizinische Grundversorgung und die Abwehr der Lebensgefahr
bei der Notfallbehandlung vorrangig sind.
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügung
Zu den Vorsorgevollmachten zählen alle Vollmachten, durch die Sie sich vor
Behören, Banken, Gerichten oder Geschäftspartnern usw. im Notfall oder nach
Ihrem Tod durch eine Vertrauensperson vertreten lassen können.
Denn durch ein schwere
Krankheit oder einen plötzlichen Unfall kann es passieren, daß Sie Ihre
Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.
Ohne Vollmacht können dann selbst Ihre Kinder, Eltern oder Geschwister für Sie
z.B. keine Ansprüche bei Versicherungen anmelden oder Anträge bei Behörden
stellen, was zu großen finanziellen Nachteilen für Sie führen kann.
Im Todesfall sind Ihre Erben ohne Vollmacht nicht sofort handlungsfähig. Denn
oftmals vergehen Wochen und Monate bis zur Erteilung eines Erbscheines oder bis
ein Testamentsvollstrecker tätig werden kann.
In dieser Zeit kann ohne eine Vollmacht keiner über den Nachlaß verfügen. Wenn
nun zum Nachlaß ein Unternehmen oder ein Wertpapierdepot gehört, können durch
diese Handlungsunfähigkeit hohe Schäden entstehen, die Sie mit einer
Vorsorgevollmacht abwenden können.
Außerdem vermeiden Sie mit einer Vorsorgevollmacht, daß eine fremde Personen wie
z.B. ein gerichtlich bestellter Betreuer über Ihre Angelegenheiten entscheidet.
Denn ein Betreuer wird in diesem Fall nur bestellt, wenn keine bevollmächtigte Person
vorhanden ist.
In Ihrer Vorsorgevollmacht sollte insbesondere geregelt sein:
- Gesundheitsfürsorge
- Vermögensverwaltung
- Bestimmung des Aufenthaltsorts (Einweisung in Pflegeheim oder Klinik)
- Besuchsrecht am Krankenbett
- Untervollmacht (Übertragung der Vollmacht auf weitere Personen)
Wenn Sie natürlich eine absolute Vertrauensperson haben, können Sie auch eine
Generalvollmacht erteilen. Möglich ist z.B. auch für die Vermögenssorge die Tochter
und für die Gesundheitsfürsorge den Sohn zu bevollmächtigen.
Da die Vollmacht der bevollmächtigten Person weitreichende Befugnisse einräumt,
ist es zu empfehlen einem Mißbrauch der Vollmacht vorzubeugen.
So können Sie eine gemeinschaftliche Vollmacht für mehrere Personen erteilen, so daß für jede
Handlung
immer zwei Personen gemeinsam entscheiden müssen.
Außerdem sollten Sie in den Vollmachtstext aufnehmen, daß diese Vollmacht nur
bei Vorlage der Originalurkunde wirksam ist. Damit beugen Sie einer Verfälschung
durch Kopieren vor.
Um ein Gebrauch der Vollmacht tatsächlich nur für den Fall Ihrer
Handlungsunfähigkeit sicherzustellen, können Sie die Vollmachtsurkunde bei Ihrem
Rechtsanwalt oder einem Notar hinterlegen. Wenn dann der Fall der Fälle eintritt,
kann Ihre Vertrauensperson die Vollmachtsurkunde abholen und es entsteht kein Zeitverlust.
Es empfiehlt sich zu
Beweiszwecken, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen. Bei
Bankvollmachten gibt es die Besonderheit, daß die Geldinstitute oftmals nur
eigene Vollmachtsformulare anerkennen oder Ihre Unterschrift von der Bank
bestätigt werden muß.
Außerdem muß eine Vollmacht für Grundstücksgeschäfte notariell beglaubigt
werden, um Eintragungen im Grundbuch zu veranlassen.
Der Bevollmächtigte kann z.B. einen Mietvertrag nur wirksam kündigen,
wenn er auf Verlangen des Vermieters eine Vollmachtsurkunde vorlegt.
Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
Wenn Sie z.B. statt der Tochter nun Ihren Sohn bevollmächtigen möchten,
beseitigt eine neue Vollmacht jedoch nicht die bereits vorhandene
Vollmacht. Beim Widerruf einer Vollmacht ist daher zu empfehlen, die vorhandene
Vollmacht zurückzuverlangen und zu vernichten.
Für die Einwilligung Ihres Bevollmächtigten in lebensgefährliche medizinische
Eingriffe oder freiheitsentziehende Maßnahmen ist gesetzlich eine schriftliche
Vollmacht vorgeschrieben.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie für das Vormundschaftsgericht
(eine Abteilung jedes Amtsgerichts) verbindlich
bestimmen, welche Person Sie sich als Betreuer wünschen.
Denn trotz Vorsorgevollmacht kann ein Betreuer erforderlich sein, wenn Sie z.B.
in Ihrer Vollmacht keine Regelung zur Vermögensverwaltung getroffen haben und
diese nun erforderlich wird. Oder Ihre bevollmächtigte Person fällt aus oder ist
nicht erreichbar.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie direkt mit mir
Kontakt aufnehmen.
Bis bald
Ihr Rechtsanwalt
Andreas Marr