Andreas Marr

Fachanwalt für Sozialrecht

 

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Monatstips der Anwaltskanzlei Marr:
 
Oktober 2004
 
Patientenverfügung
 
Mit einer Patientenverfügung können Sie bereits jetzt über Ihre medizinischen Behandlungswünsche für den Fall entscheiden, daß Sie Ihren Willen aufgrund Ihrer körperlichen oder geistigen Situation  nicht mehr äußern können. Also sollten Sie in Zeiten geistiger und körperlicher Gesundheit für den Fall der Gebrechlichkeit vorsorgen.
 
Dabei haben Sie die zwei Möglichkeiten:
 
- Behandlungsabbruch bei fehlender Aussicht auf Wiedergesundung oder
 
- Behandlungsfortführung mit medizinischer Maximalbehandlung
 
 
Beim Wunsch nach Behandlungsabbruch können Sie keine aktiven Eingriffe in den Krankheitsprozeß verlangen.
 
In Deutschland stellt die aktive Sterbehilfe (gezielte Lebensverkürzung) weiterhin für das handelnde medizinische Personal eine Straftat nach § 216 StGB dar. Ein Arzt macht sich somit strafbar, wenn er aktiv eine Behandlung durchführt, die zur Lebensverkürzung führt.
 
Deshalb ist es möglich, weitere Behandlungen auszuschließen, die ein menschenwürdigen Weiterleben unzumutbar machen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine gezielte Schmerzlinderung mit dem Risiko der Lebensverkürzung durchzuführen.
 
Beim Wunsch nach Behandlungsfortführung können Sie erklären, daß eine medizinische Maximalbehandlung auch mit noch nicht zugelassenen Medikamenten und noch nicht anerkannten Behandlungsmethoden durchgeführt werden soll.

Ihre Patientenverfügung (auch Patiententestament oder Patientenbrief genannt) ist für den Sie behandelnden Arzt und das Pflegepersonal bindend, so daß er sich grundsätzlich nicht über Ihren dokumentierten Willen hinwegsetzen kann.

 
Die Bundesärztekammer erklärt in den "Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen" :
 
"Patientenverfügungen sind dann verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, daß der Patient sie nicht mehr gelten lassen will."
 
Auch von der Landesärztekammer Thüringen wurde die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen anerkannt.
 
Wenn Sie z.B. in Ihrer Verfügung eine künstliche Ernährung durch Magensonde ausgeschlossen haben, kann der Arzt nicht grundlos trotzdem einen solchen Eingriff vornehmen.
 
Bei bestehenden Grunderkrankungen sollten diese und der mögliche Krankheitsverlauf in die Verfügung unbedingt aufgenommen werden, um die Verbindlichkeit der Patientenverfügung sicherzustellen.
 
Die Patientenverfügung ist ein probates Mittel für die Betroffenen gegen das Schreckgespenst "künstliche Lebensverlängerung um jeden Preis" vorzugehen. Vielfach bestehen bei fehlender Heilungsaussicht die verständlichen Befürchtungen, monate- oder jahrelang nur noch von medizinischen Geräten am Leben gehalten zu werden.
 
Die Patientenverfügung ist an keine besondere Form vor. Auch wenn die Patientenverfügung häufig fälschlicherweise als "Patiententestament" bezeichnet wird, so stellt sie kein Testament dar und unterliegt auch nicht den strengen Formzwängen der Testamente.
 
Da die Patientenverfügung Ihren Behandlungswillen dokumentieren soll, ist es zu empfehlen, diesen schriftlich festzuhalten, damit Ihre Angehörigen im Ernstfall diese Verfügung dem Arzt oder Pflegepersonal vorlegen können.
Denn ohne Patientenverfügung können Ihre Angehörigen keine wirksame Entscheidung über Ihre Behandlungsmethoden treffen.
 
Damit Arzt oder Pflegepersonal keinen Zweifel an der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit Ihrer Patientenverfügung haben, sollten 1-2 Zeugen mit ihrer Unterschrift dafür zeichnen, daß Ihr Wille ordnungsgemäß in der Urkunde enthalten ist und Sie die nötige Einsichtsfähigkeit für eine solche Erklärung besitzen. 
 
Ihre eigene Unterschrift sowie die Unterschriften Ihrer Zeugen sollten Sie jährlich erneuern lassen, um zu bekunden, daß der Inhalt der Verfügung noch Ihrem wirklichen Willen entspricht. Bei Veränderung Ihres Gesundheitszustandes ist es zu empfehlen, die Patientenverfügung inhaltlich an den jeweiligen Krankheitsverlauf anzupassen.
 
Zum Thema Aufbewahrung ist anzumerken, daß unbedingt sichergestellt werden muß, daß Ihr behandelnder Arzt Ihre Patientenverfügung auch tatsächlich erhält. Empfehlenswert ist es, jedem Angehörigen und Ihrem Hausarzt eine Abschrift der Verfügung zu überlassen. Zusätzlich sollten Sie in Ihrer Geldbörse einen Hinweis auf Ihre Patientenverfügung ständig bei sich tragen.
 
Wenn Sie Ihren Behandlungswillen ändern sollten, können Sie ihre Verfügung jederzeit widerrufen, ohne an Formvorschriften gebunden zu sein. Es ist sogar möglich eine Patientenverfügung noch am Krankenbett durch eine bloße Kopfbewegung zu widerrufen.
 
Als Inhaber einer Patientenverfügung brauchen Sie keine Angst davor zu haben, daß Ihnen aufgrund der Verfügung im Rahmen einer Notfallbehandlung Nachteile entstehen. Die Patientenverfügung ist zu diesem Zeitpunkt nicht verbindlich, da die medizinische Grundversorgung und die Abwehr der Lebensgefahr bei der Notfallbehandlung vorrangig sind.
 
 
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügung
 
Zu den Vorsorgevollmachten zählen alle Vollmachten, durch die Sie sich vor Behören, Banken, Gerichten oder Geschäftspartnern usw. im Notfall oder nach Ihrem Tod durch eine Vertrauensperson vertreten lassen können.
 
Denn durch ein schwere Krankheit oder einen plötzlichen Unfall kann es passieren, daß Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.
 
Ohne Vollmacht können dann selbst Ihre Kinder, Eltern oder Geschwister für Sie z.B. keine Ansprüche bei Versicherungen anmelden oder Anträge bei Behörden stellen, was zu großen finanziellen Nachteilen für Sie führen kann.
 
Im Todesfall sind Ihre Erben ohne Vollmacht nicht sofort handlungsfähig. Denn oftmals vergehen Wochen und Monate bis zur Erteilung eines Erbscheines oder bis ein Testamentsvollstrecker tätig werden kann.
 
In dieser Zeit kann ohne eine Vollmacht keiner über den Nachlaß verfügen. Wenn nun zum Nachlaß ein Unternehmen oder ein Wertpapierdepot gehört, können durch diese Handlungsunfähigkeit hohe Schäden entstehen, die Sie mit einer Vorsorgevollmacht abwenden können.
 
Außerdem vermeiden Sie mit einer Vorsorgevollmacht, daß eine fremde Personen wie z.B. ein gerichtlich bestellter Betreuer über Ihre Angelegenheiten entscheidet.
 
Denn ein Betreuer wird in diesem Fall nur bestellt, wenn keine bevollmächtigte Person vorhanden ist.
 
In Ihrer Vorsorgevollmacht sollte insbesondere geregelt sein:
 
- Gesundheitsfürsorge
- Vermögensverwaltung
- Bestimmung des Aufenthaltsorts (Einweisung in Pflegeheim oder Klinik)
- Besuchsrecht am Krankenbett
- Untervollmacht (Übertragung der Vollmacht auf weitere Personen)
 
 
Wenn Sie natürlich eine absolute Vertrauensperson haben, können Sie auch eine Generalvollmacht erteilen. Möglich ist z.B. auch für die Vermögenssorge die Tochter und für die Gesundheitsfürsorge den Sohn zu bevollmächtigen. 
 
Da die Vollmacht der bevollmächtigten Person weitreichende Befugnisse einräumt, ist es zu empfehlen einem Mißbrauch der Vollmacht vorzubeugen.
 
So können Sie eine gemeinschaftliche Vollmacht für mehrere Personen erteilen, so daß für jede Handlung immer zwei Personen gemeinsam entscheiden müssen.
 
Außerdem sollten Sie in den Vollmachtstext aufnehmen, daß diese Vollmacht nur bei Vorlage der Originalurkunde wirksam ist. Damit beugen Sie einer Verfälschung durch Kopieren vor.
 
Um ein Gebrauch der Vollmacht tatsächlich nur für den Fall Ihrer Handlungsunfähigkeit sicherzustellen, können Sie die Vollmachtsurkunde bei Ihrem Rechtsanwalt oder einem Notar hinterlegen. Wenn dann der Fall der Fälle eintritt, kann Ihre Vertrauensperson die Vollmachtsurkunde abholen und es entsteht kein Zeitverlust.
 
Es empfiehlt sich zu Beweiszwecken, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen. Bei Bankvollmachten gibt es die Besonderheit, daß die Geldinstitute oftmals nur eigene Vollmachtsformulare anerkennen oder Ihre Unterschrift von der Bank bestätigt werden muß.
 
Außerdem muß eine Vollmacht für Grundstücksgeschäfte notariell beglaubigt werden, um Eintragungen im Grundbuch zu veranlassen.
 
Der Bevollmächtigte kann  z.B. einen Mietvertrag nur wirksam kündigen, wenn er auf Verlangen des Vermieters eine Vollmachtsurkunde vorlegt.
 
Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
 
Wenn Sie z.B. statt der Tochter nun Ihren Sohn bevollmächtigen möchten, beseitigt eine neue Vollmacht  jedoch nicht die bereits vorhandene Vollmacht. Beim Widerruf einer Vollmacht ist daher zu empfehlen, die vorhandene Vollmacht zurückzuverlangen und zu vernichten.
 
Für die Einwilligung Ihres Bevollmächtigten in lebensgefährliche medizinische Eingriffe oder freiheitsentziehende Maßnahmen ist gesetzlich eine schriftliche Vollmacht vorgeschrieben.
 
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie für das Vormundschaftsgericht (eine Abteilung jedes Amtsgerichts) verbindlich bestimmen, welche Person Sie sich als Betreuer wünschen.
 
Denn trotz Vorsorgevollmacht kann ein Betreuer erforderlich sein, wenn Sie z.B. in Ihrer Vollmacht keine Regelung zur Vermögensverwaltung getroffen haben und diese nun erforderlich wird. Oder Ihre bevollmächtigte Person fällt aus oder ist nicht erreichbar.

 

 
 
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie direkt mit mir Kontakt aufnehmen.
 
Bis bald
 
Ihr Rechtsanwalt
 
Andreas Marr