Der BGH (Bundesgerichtshof)
hat im Jahr 2004 mit mehreren Urteilen die Rechte von Privatanlegern bei
kreditfinanzierten Beteiligungen und bei Beteiligungen als atypisch stiller
Gesellschafter erheblich gestärkt.
Bei kreditfinanzierten
Kapitalanlagen handelt es sich um eine Anlageform, bei der die Anleger meist in
eine Immobilie (Immobilienfonds) investierten. Für die Anleger war diese
Anlageform interessant, da sie kein Privatvermögen investieren mußten, sondern
zur Finanzierung einen Kreditvertrag mit einer Bank abschlossen. Die Tilgung des
Kredites sollte über die Mieteinnahmen aus der Immobilie erfolgen. Der
Kreditbetrag floß direkt an die Anlagegesellschaft. Im Vorfeld wurden die
Anleger häufig durch unrealistische Renditeaussichten regelrecht getäuscht und
damit über den Tisch gezogen. So wurden z.B. Mietgarantien von
unterkapitalisierten Drittfirmen als angebliche Sicherheit in Aussicht gestellt,
die für stabile Mieteinnahmen sorgen sollten. Diese Firmen waren jedoch bereits
nach kurzer Zeit insolvent und damit auch die Mietgarantien hinfällig. Die
Werbegespräche für diese Anlageform fanden häufig in den Privatwohnungen der
Anleger statt.
Die Drahtzieher dieser
Anlageform investierten jedoch die Kreditbeträge der Anleger nicht in die
Immobilie. Tatsächlich bereicherten sich diese Initiatoren persönlich daran,
weshalb zwischenzeitlich auch einige bereits wegen Kapitalanlagebetrugs
verurteilt worden sind. Für die Anleger bedeutete dies in der Vergangenheit nur
einen schwachen Trost, da sie noch in dem abgeschlossenen Kreditvertrag mit der
Bank gefangen waren. Die Bank wollte natürlich den Kreditbetrag samt Zinsen
zurück.
Hier hat nun der BGH - zum
großen Ärger der Banken - einen bedeutenden Schritt in Richtung Anlegerschutz
gemacht. Die Anleger aus den oben beschriebenen Anlagegeschäften brauchen den
Kredit an die Bank nicht zurückzuzahlen. Aber es kommt noch besser für
die Anleger. Die Bank hat den Anleger so zu stellen, als wäre er dem
Immobilienfond nicht beigetreten.
Im Klartext:
Der Anleger hat einen Rückzahlungsanspruch gegen die Bank wegen jeder Zahlung
aus seinem Privatvermögen, die zur Kredittilgung an die Bank erfolgte. Dies sind
z.B. Zinsen, Tilgungsraten, Mahnkosten etc.
Diese Rückzahlungen
unterliegen allerdings - wie jeder andere Anspruch auch – der Verjährung. Die
Verjährung beginnt in diesen Fällen mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch
entstanden ist. Mit Ablauf des Jahres 2004 verfallen damit wieder zahlreiche
Ansprüche. Darauf hoffen natürlich die Banken.
Im eigenen Interesse
sollten alle betroffenen Anleger daher noch in diesem Jahr ihre Ansprüche
verjährungsfest machen.
In einem weiteren Urteil
hat der BGH zugunsten der Privatanleger entschieden, die sich als „atypisch
stille Gesellschafter“ an einer Gesellschaft beteiligt hatten. Dazu füllten die
Privatanleger ein Formular aus, meist ohne über die Risiken dieser Anlageform
aufgeklärt zu werden. Die Vermittler dieser „Verträge über eine Beteiligung als
atypisch stiller Gesellschafter“ lobten diese Anlageform in den höchsten Tönen.
Die Privatanleger wurden aber so gut wie nie darüber aufgeklärt, daß das Risiko
eines Totalverlustes des angelegten Geldes bestand.
Auch hier hat der BGH
ausgesprochen anlegerfreundlich entschieden, daß der falsch oder mangelhaft
aufgeklärte Anleger so gestellt werden muß, als ob er diese Anlageform nie
gewählt hätte.
Im Klartext:
Der Privatanleger bekommt bei fehlerhafter Aufklärung über die Risiken der
Anlageform seine eingezahlten Geldbeträge zurück.
Für Rückfragen stehe ich
Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Ihr Rechtsanwalt
Andreas Marr