Andreas Marr

Fachanwalt für Sozialrecht

 

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Monatstips der Anwaltskanzlei Marr:
 
November 2004:
 
Bundesgerichtshof verbessert Schutz für Privatanleger
 

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat im Jahr 2004 mit mehreren Urteilen die Rechte von Privatanlegern bei kreditfinanzierten Beteiligungen und bei Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter erheblich gestärkt.

Bei kreditfinanzierten Kapitalanlagen handelt es sich um eine Anlageform, bei der die Anleger meist in eine Immobilie (Immobilienfonds) investierten. Für die Anleger war diese Anlageform interessant, da sie kein Privatvermögen investieren mußten, sondern zur Finanzierung einen Kreditvertrag mit einer Bank abschlossen. Die Tilgung des Kredites sollte über die Mieteinnahmen aus der Immobilie erfolgen. Der Kreditbetrag floß direkt an die Anlagegesellschaft. Im Vorfeld wurden die Anleger häufig durch unrealistische Renditeaussichten regelrecht getäuscht und damit über den Tisch gezogen. So wurden z.B. Mietgarantien von unterkapitalisierten Drittfirmen als angebliche Sicherheit in Aussicht gestellt, die für stabile Mieteinnahmen sorgen sollten. Diese Firmen waren jedoch bereits nach kurzer Zeit insolvent und damit auch die Mietgarantien hinfällig. Die Werbegespräche für diese Anlageform fanden häufig in den Privatwohnungen der Anleger statt.

Die Drahtzieher dieser Anlageform investierten jedoch die Kreditbeträge der Anleger nicht in die Immobilie. Tatsächlich bereicherten sich diese Initiatoren persönlich daran, weshalb zwischenzeitlich auch einige bereits wegen Kapitalanlagebetrugs verurteilt worden sind. Für die Anleger bedeutete dies in der Vergangenheit nur einen schwachen Trost, da sie noch in dem abgeschlossenen Kreditvertrag mit der Bank gefangen waren. Die Bank wollte natürlich den Kreditbetrag samt Zinsen zurück.

Hier hat nun der BGH - zum großen Ärger der Banken - einen bedeutenden Schritt in Richtung Anlegerschutz gemacht. Die Anleger aus den oben beschriebenen Anlagegeschäften brauchen den Kredit an die Bank nicht zurückzuzahlen. Aber es kommt noch besser für die Anleger. Die Bank hat den Anleger so zu stellen, als wäre er dem Immobilienfond nicht beigetreten.

Im Klartext: Der Anleger hat einen Rückzahlungsanspruch gegen die Bank wegen jeder Zahlung aus seinem Privatvermögen, die zur Kredittilgung an die Bank erfolgte. Dies sind z.B. Zinsen, Tilgungsraten, Mahnkosten etc.

Diese Rückzahlungen unterliegen allerdings - wie jeder andere Anspruch auch – der Verjährung. Die Verjährung beginnt in diesen Fällen mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Mit Ablauf des Jahres 2004 verfallen damit wieder zahlreiche Ansprüche. Darauf hoffen natürlich die Banken.

Im eigenen Interesse sollten alle betroffenen Anleger daher noch in diesem Jahr ihre Ansprüche verjährungsfest machen.

In einem weiteren Urteil hat der BGH zugunsten der Privatanleger entschieden, die sich als „atypisch stille Gesellschafter“ an einer Gesellschaft beteiligt hatten. Dazu füllten die Privatanleger ein Formular aus, meist ohne über die Risiken dieser Anlageform aufgeklärt zu werden. Die Vermittler dieser „Verträge über eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter“ lobten diese Anlageform in den höchsten Tönen. Die Privatanleger wurden aber so gut wie nie darüber aufgeklärt, daß das Risiko eines Totalverlustes des angelegten Geldes bestand.

Auch hier hat der BGH ausgesprochen anlegerfreundlich entschieden, daß der falsch oder mangelhaft aufgeklärte Anleger so gestellt werden muß, als ob er diese Anlageform nie gewählt hätte.

Im Klartext: Der Privatanleger bekommt bei fehlerhafter Aufklärung über die Risiken der Anlageform seine eingezahlten Geldbeträge zurück.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt

Andreas Marr